Die Nichtanführung des Verhaltens, die dem Besch als in § 4 Abs 1 lit c StVO genannte Nichtmitwirkung angelastet wird, im Spruch des von der Berufungsbehörde bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses stellt einen Verstoß gegen § 44a lit a VStG dar (Hinweis E VS 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984).Die Nichtanführung des Verhaltens, die dem Besch als in Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO genannte Nichtmitwirkung angelastet wird, im Spruch des von der Berufungsbehörde bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses stellt einen Verstoß gegen Paragraph 44 a, Litera a, VStG dar (Hinweis E VS 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984).