Eine Person, die ein Motorrad, auf dem sie sitzt, mit beiden Füßen anschiebend und daher ohne Anwendung von Maschinenkraft rollen lässt, ist als Lenker zu qualifizieren (vgl. VwGH 31.10.1984, 83/03/0121).Eine Person, die ein Motorrad, auf dem sie sitzt, mit beiden Füßen anschiebend und daher ohne Anwendung von Maschinenkraft rollen lässt, ist als Lenker zu qualifizieren vergleiche VwGH 31.10.1984, 83/03/0121).