Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2022/01/0350
Entscheidungsdatum
14.12.2022
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Melderecht
Norm
MeldeG 1991 §1 Abs3
VwRallg
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/01/0351
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/01/0312 E 30. September 2019 RS 7
Stammrechtssatz
Der Begriff "beaufsichtigter Camping- oder Wohnwagenplatz" iSd § 1 Abs. 3 MeldeG ist dahin auszulegen, dass er die in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten drei Kriterien für den Begriff des Beherbergungsbetriebes nach § 1 Abs. 3 MeldeG erfüllen muss (1. Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten; 2. Unterbringung von 'Gästen'; 3. Bestimmung zum vorübergehenden Aufenthalt). Darüber hinaus ist zur näheren Abgrenzung auf die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen betreffend Campingplätze zurückzugreifen.Der Begriff "beaufsichtigter Camping- oder Wohnwagenplatz" iSd Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG ist dahin auszulegen, dass er die in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten drei Kriterien für den Begriff des Beherbergungsbetriebes nach Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG erfüllen muss (1. Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten; 2. Unterbringung von 'Gästen'; 3. Bestimmung zum vorübergehenden Aufenthalt). Darüber hinaus ist zur näheren Abgrenzung auf die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen betreffend Campingplätze zurückzugreifen.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010350.L01
Im RIS seit
19.01.2023
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023
Dokumentnummer
JWR_2022010350_20221214L01