Verwaltungsgerichtshof
30.09.2019
Ra 2019/01/0312
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/01/0313
Der Begriff "beaufsichtigter Camping- oder Wohnwagenplatz" iSd Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG ist dahin auszulegen, dass er die in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten drei Kriterien für den Begriff des Beherbergungsbetriebes nach Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG erfüllen muss (1. Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten; 2. Unterbringung von 'Gästen'; 3. Bestimmung zum vorübergehenden Aufenthalt). Darüber hinaus ist zur näheren Abgrenzung auf die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen betreffend Campingplätze zurückzugreifen.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010312.L08