Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0312

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/01/0313

Rechtssatz

Der Begriff "beaufsichtigter Camping- oder Wohnwagenplatz" iSd Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG ist dahin auszulegen, dass er die in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten drei Kriterien für den Begriff des Beherbergungsbetriebes nach Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG erfüllen muss (1. Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten; 2. Unterbringung von 'Gästen'; 3. Bestimmung zum vorübergehenden Aufenthalt). Darüber hinaus ist zur näheren Abgrenzung auf die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen betreffend Campingplätze zurückzugreifen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010312.L08