Ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG setzt eine an sich wirksam erhobene Eingabe voraus; im Fall einer unwirksamen Eingabe sind die Behörden und Gerichte nicht gehalten, einen auf diese Norm gestützten Verbesserungsauftrag zu erteilen (vgl. VwGH 2.7.2018, Ra 2018/12/0019, unter Hinweis auf VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).Ein Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG setzt eine an sich wirksam erhobene Eingabe voraus; im Fall einer unwirksamen Eingabe sind die Behörden und Gerichte nicht gehalten, einen auf diese Norm gestützten Verbesserungsauftrag zu erteilen vergleiche VwGH 2.7.2018, Ra 2018/12/0019, unter Hinweis auf VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).