Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0030

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/05/0031 B 25.11.2022

Rechtssatz

Ein Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG setzt eine an sich wirksam erhobene Eingabe voraus; im Fall einer unwirksamen Eingabe sind die Behörden und Gerichte nicht gehalten, einen auf diese Norm gestützten Verbesserungsauftrag zu erteilen vergleiche VwGH 2.7.2018, Ra 2018/12/0019, unter Hinweis auf VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050030.L02