Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2025/21/0018
Entscheidungsdatum
29.07.2026
Index
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
BFA-VG 2014 §22a Abs3
FPG 2005 §76 Abs2 Z2
FPG 2005 §80 Abs2
FPG 2005 §80 Abs3
FPG 2005 §80 Abs4
FPG 2005 §80 Abs5
FPG 2005 §80 Abs5a
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/21/0230 E 24. August 2022 RS 3 (hier nur der zweite Satz und hier '§ 80 Abs. 2 bis 5a FPG')
Stammrechtssatz
Erfolgt die Entscheidung über eine Schubhaftbeschwerde erst nach der Beendigung der Haft, so hat diese Beurteilung ausschließlich aus der zeitlichen Perspektive des bekämpften Zeitraums der Anhaltung zu erfolgen (vgl. VwGH 5.4.2022, Ra 2021/21/0121). Die Schubhaft ist unter dem Gesichtspunkt der Realisierbarkeit der Abschiebung als rechtmäßig anzusehen, solange (in einer ex-ante-Betrachtung) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, dass die Abschiebung innerhalb der nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 bis 5 FPG zu berechnenden Schubhafthöchstdauer möglich sein würde.Erfolgt die Entscheidung über eine Schubhaftbeschwerde erst nach der Beendigung der Haft, so hat diese Beurteilung ausschließlich aus der zeitlichen Perspektive des bekämpften Zeitraums der Anhaltung zu erfolgen vergleiche VwGH 5.4.2022, Ra 2021/21/0121). Die Schubhaft ist unter dem Gesichtspunkt der Realisierbarkeit der Abschiebung als rechtmäßig anzusehen, solange (in einer ex-ante-Betrachtung) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, dass die Abschiebung innerhalb der nach Maßgabe des Paragraph 80, Absatz 2 bis 5 FPG zu berechnenden Schubhafthöchstdauer möglich sein würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025210018.L01
Im RIS seit
25.08.2026
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2026
Dokumentnummer
JWR_2025210018_20260729L01