Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.08.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/21/0230

Rechtssatz

Erfolgt die Entscheidung über eine Schubhaftbeschwerde erst nach der Beendigung der Haft, so hat diese Beurteilung ausschließlich aus der zeitlichen Perspektive des bekämpften Zeitraums der Anhaltung zu erfolgen vergleiche VwGH 5.4.2022, Ra 2021/21/0121). Die Schubhaft ist unter dem Gesichtspunkt der Realisierbarkeit der Abschiebung als rechtmäßig anzusehen, solange (in einer ex-ante-Betrachtung) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, dass die Abschiebung innerhalb der nach Maßgabe des Paragraph 80, Absatz 2 bis 5 FPG zu berechnenden Schubhafthöchstdauer möglich sein würde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210230.L04