Verwaltungsgerichtshof
29.07.2026
Ra 2025/21/0018
GRS wie Ra 2021/21/0230 E 24. August 2022 RS 3 (hier nur der zweite Satz und hier '§ 80 Absatz 2 bis 5 a FPG')
Erfolgt die Entscheidung über eine Schubhaftbeschwerde erst nach der Beendigung der Haft, so hat diese Beurteilung ausschließlich aus der zeitlichen Perspektive des bekämpften Zeitraums der Anhaltung zu erfolgen vergleiche VwGH 5.4.2022, Ra 2021/21/0121). Die Schubhaft ist unter dem Gesichtspunkt der Realisierbarkeit der Abschiebung als rechtmäßig anzusehen, solange (in einer ex-ante-Betrachtung) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, dass die Abschiebung innerhalb der nach Maßgabe des Paragraph 80, Absatz 2 bis 5 FPG zu berechnenden Schubhafthöchstdauer möglich sein würde.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025210018.L01