Mit ihrem Revisionspunkt wendet sich die Revisionswerberin gegen die gesetzliche Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems; die Überprüfung von Gesetzen fällt jedoch nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 133 Abs. 5 B-VG).Mit ihrem Revisionspunkt wendet sich die Revisionswerberin gegen die gesetzliche Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems; die Überprüfung von Gesetzen fällt jedoch nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes (Artikel 133, Absatz 5, B-VG).