Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/16/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0164

Entscheidungsdatum

25.03.2021

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §13

Rechtssatz

Nach Paragraph 13, zweiter Satz FLAG hat ein Bescheid nur dann zu ergehen, wenn einem Antrag auf Familienbeilhilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgeben wird. Die Stattgabe eines Antrags auf Familienbeihilfe erfolgt durch deren Gewährung (Auszahlung). Das Bundesfinanzgericht hätte daher bei Stattgabe der Beschwerde den abweisenden Bescheid des Finanzamts nicht abändern dürfen, sondern hätte diesen ersatzlos beheben müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018160164.L06

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2018160164_20210325L05

Rechtssatz für Ra 2020/16/0116

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0116

Entscheidungsdatum

07.09.2022

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §279 Abs1
FamLAG 1967 §13
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/16/0164 E 25. März 2021 RS 5

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 13, zweiter Satz FLAG hat ein Bescheid nur dann zu ergehen, wenn einem Antrag auf Familienbeilhilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgeben wird. Die Stattgabe eines Antrags auf Familienbeihilfe erfolgt durch deren Gewährung (Auszahlung). Das Bundesfinanzgericht hätte daher bei Stattgabe der Beschwerde den abweisenden Bescheid des Finanzamts nicht abändern dürfen, sondern hätte diesen ersatzlos beheben müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020160116.L02

Im RIS seit

17.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2020160116_20220907L02

Rechtssatz für Ro 2021/16/0004

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2021/16/0004

Entscheidungsdatum

18.10.2022

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §13

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/16/0164 E 25. März 2021 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 13, zweiter Satz FLAG hat ein Bescheid nur dann zu ergehen, wenn einem Antrag auf Familienbeilhilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgeben wird. Die Stattgabe eines Antrags auf Familienbeihilfe erfolgt durch deren Gewährung (Auszahlung). Das Bundesfinanzgericht hätte daher bei Stattgabe der Beschwerde den abweisenden Bescheid des Finanzamts nicht abändern dürfen, sondern hätte diesen ersatzlos beheben müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021160004.J05

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Dokumentnummer

JWR_2021160004_20221018J02

Rechtssatz für Ra 2024/16/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2024/16/0025

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §279 Abs1
FamLAG 1967 §13
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/16/0164 E 25. März 2021 RS 5

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 13, zweiter Satz FLAG hat ein Bescheid nur dann zu ergehen, wenn einem Antrag auf Familienbeilhilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgeben wird. Die Stattgabe eines Antrags auf Familienbeihilfe erfolgt durch deren Gewährung (Auszahlung). Das Bundesfinanzgericht hätte daher bei Stattgabe der Beschwerde den abweisenden Bescheid des Finanzamts nicht abändern dürfen, sondern hätte diesen ersatzlos beheben müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024160025.L05

Im RIS seit

03.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2024

Dokumentnummer

JWR_2024160025_20241024L05

Rechtssatz für Ra 2023/16/0125

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/16/0125

Entscheidungsdatum

28.08.2025

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §13

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/16/0164 E 25. März 2021 RS 5

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 13, zweiter Satz FLAG hat ein Bescheid nur dann zu ergehen, wenn einem Antrag auf Familienbeilhilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgeben wird. Die Stattgabe eines Antrags auf Familienbeihilfe erfolgt durch deren Gewährung (Auszahlung). Das Bundesfinanzgericht hätte daher bei Stattgabe der Beschwerde den abweisenden Bescheid des Finanzamts nicht abändern dürfen, sondern hätte diesen ersatzlos beheben müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023160125.L02

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2023160125_20250828L03