Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ro 2021/16/0004
Entscheidungsdatum
18.10.2022
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/16/0164 E 25. März 2021 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Nach § 13 zweiter Satz FLAG hat ein Bescheid nur dann zu ergehen, wenn einem Antrag auf Familienbeilhilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgeben wird. Die Stattgabe eines Antrags auf Familienbeihilfe erfolgt durch deren Gewährung (Auszahlung). Das Bundesfinanzgericht hätte daher bei Stattgabe der Beschwerde den abweisenden Bescheid des Finanzamts nicht abändern dürfen, sondern hätte diesen ersatzlos beheben müssen.Nach Paragraph 13, zweiter Satz FLAG hat ein Bescheid nur dann zu ergehen, wenn einem Antrag auf Familienbeilhilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgeben wird. Die Stattgabe eines Antrags auf Familienbeihilfe erfolgt durch deren Gewährung (Auszahlung). Das Bundesfinanzgericht hätte daher bei Stattgabe der Beschwerde den abweisenden Bescheid des Finanzamts nicht abändern dürfen, sondern hätte diesen ersatzlos beheben müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021160004.J05
Im RIS seit
03.01.2023
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Dokumentnummer
JWR_2021160004_20221018J02