Verwaltungsgerichtshof
18.10.2022
Ro 2021/16/0004
GRS wie Ra 2018/16/0164 E 25. März 2021 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)
Nach Paragraph 13, zweiter Satz FLAG hat ein Bescheid nur dann zu ergehen, wenn einem Antrag auf Familienbeilhilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgeben wird. Die Stattgabe eines Antrags auf Familienbeihilfe erfolgt durch deren Gewährung (Auszahlung). Das Bundesfinanzgericht hätte daher bei Stattgabe der Beschwerde den abweisenden Bescheid des Finanzamts nicht abändern dürfen, sondern hätte diesen ersatzlos beheben müssen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021160004.J05