Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2022/11/0184
Entscheidungsdatum
22.12.2022
Index
90/02 Führerscheingesetz
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/11/0033 B 25. April 2022 RS 1
Stammrechtssatz
Das Vorliegen von begründeten Bedenken im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG 1997 stellt eine rechtliche Beurteilung der einzelfallbezogenen Umstände dar, die in ihrer Bedeutung in der Regel über den Einzelfall nicht hinausgeht und deren Anfechtung eine Zulässigkeit der Revision nur dann begründen kann, wenn die Revision aufzuzeigen vermag, dass dem VwG bei dieser Beurteilung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.Das Vorliegen von begründeten Bedenken im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 stellt eine rechtliche Beurteilung der einzelfallbezogenen Umstände dar, die in ihrer Bedeutung in der Regel über den Einzelfall nicht hinausgeht und deren Anfechtung eine Zulässigkeit der Revision nur dann begründen kann, wenn die Revision aufzuzeigen vermag, dass dem VwG bei dieser Beurteilung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110184.L01
Im RIS seit
10.02.2023
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Dokumentnummer
JWR_2022110184_20221222L01