Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0033

Rechtssatz

Das Vorliegen von begründeten Bedenken im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 stellt eine rechtliche Beurteilung der einzelfallbezogenen Umstände dar, die in ihrer Bedeutung in der Regel über den Einzelfall nicht hinausgeht und deren Anfechtung eine Zulässigkeit der Revision nur dann begründen kann, wenn die Revision aufzuzeigen vermag, dass dem VwG bei dieser Beurteilung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110033.L01