Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/11/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0155

Entscheidungsdatum

23.03.2017

Index

L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg

Norm

GVG Vlbg 2004 §31;
GVG Vlbg 2004 §6;
GVG Vlbg 2004 §9 Abs2;

Rechtssatz

Ist ein Rechtserwerb, für den Paragraph 9, Absatz 2, Vlbg GVG 2004 einschlägig ist, zur Umgehung erfolgt, so ist die Genehmigung nicht zwingend zu versagen, sondern zu prüfen, ob der - nach seinem wahren Gehalt zu beurteilende vergleiche Paragraph 31, Vlbg GVG 2004) - Rechtserwerb nach den Voraussetzungen des Paragraph 6, Vlbg GVG 2004 einer Genehmigung zugänglich ist. Auch in der Literatur (Hinweis Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, [1996] 129), wird - unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage - die Auffassung vertreten, dass ein "Rechtsanspruch auf

Genehmigungserteilung besteht ... schon dann, wenn die

letztwillige Zuwendung nicht zum Zwecke der Umgehung der unter Lebenden geltenden Genehmigungsvoraussetzungen erfolgt ist; die ‚normalen' Genehmigungsvoraussetzungen kommen daher nur bei Umgehungsgeschäften zur Anwendung".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110155.L01

Im RIS seit

20.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2016110155_20170323L01

Rechtssatz für Ra 2020/11/0103

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0103

Entscheidungsdatum

01.02.2022

Index

L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg

Norm

GVG Vlbg 2004 §31
GVG Vlbg 2004 §6
GVG Vlbg 2004 §9 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/11/0155 E 23. März 2017 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ist ein Rechtserwerb, für den Paragraph 9, Absatz 2, Vlbg GVG 2004 einschlägig ist, zur Umgehung erfolgt, so ist die Genehmigung nicht zwingend zu versagen, sondern zu prüfen, ob der - nach seinem wahren Gehalt zu beurteilende vergleiche Paragraph 31, Vlbg GVG 2004) - Rechtserwerb nach den Voraussetzungen des Paragraph 6, Vlbg GVG 2004 einer Genehmigung zugänglich ist. Auch in der Literatur (Hinweis Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, [1996] 129), wird - unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage - die Auffassung vertreten, dass ein "Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung besteht ... schon dann, wenn die letztwillige Zuwendung nicht zum Zwecke der Umgehung der unter Lebenden geltenden Genehmigungsvoraussetzungen erfolgt ist; die ‚normalen' Genehmigungsvoraussetzungen kommen daher nur bei Umgehungsgeschäften zur Anwendung".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110103.L01

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022

Dokumentnummer

JWR_2020110103_20220201L01

Rechtssatz für Fe 2021/11/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Fe 2021/11/0001

Entscheidungsdatum

23.06.2022

Index

L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg

Norm

GVG Vlbg 2004 §31
GVG Vlbg 2004 §6
GVG Vlbg 2004 §9 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/11/0155 E 23. März 2017 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ist ein Rechtserwerb, für den Paragraph 9, Absatz 2, Vlbg GVG 2004 einschlägig ist, zur Umgehung erfolgt, so ist die Genehmigung nicht zwingend zu versagen, sondern zu prüfen, ob der - nach seinem wahren Gehalt zu beurteilende vergleiche Paragraph 31, Vlbg GVG 2004) - Rechtserwerb nach den Voraussetzungen des Paragraph 6, Vlbg GVG 2004 einer Genehmigung zugänglich ist. Auch in der Literatur (Hinweis Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, [1996] 129), wird - unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage - die Auffassung vertreten, dass ein "Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung besteht ... schon dann, wenn die letztwillige Zuwendung nicht zum Zwecke der Umgehung der unter Lebenden geltenden Genehmigungsvoraussetzungen erfolgt ist; die ‚normalen' Genehmigungsvoraussetzungen kommen daher nur bei Umgehungsgeschäften zur Anwendung".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FE2021110001.H02

Im RIS seit

03.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Dokumentnummer

JWR_2021110001_20220623H03