Verwaltungsgerichtshof
23.03.2017
Ra 2016/11/0155
Ist ein Rechtserwerb, für den Paragraph 9, Absatz 2, Vlbg GVG 2004 einschlägig ist, zur Umgehung erfolgt, so ist die Genehmigung nicht zwingend zu versagen, sondern zu prüfen, ob der - nach seinem wahren Gehalt zu beurteilende vergleiche Paragraph 31, Vlbg GVG 2004) - Rechtserwerb nach den Voraussetzungen des Paragraph 6, Vlbg GVG 2004 einer Genehmigung zugänglich ist. Auch in der Literatur (Hinweis Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, [1996] 129), wird - unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage - die Auffassung vertreten, dass ein "Rechtsanspruch auf
Genehmigungserteilung besteht ... schon dann, wenn die
letztwillige Zuwendung nicht zum Zwecke der Umgehung der unter Lebenden geltenden Genehmigungsvoraussetzungen erfolgt ist; die ‚normalen' Genehmigungsvoraussetzungen kommen daher nur bei Umgehungsgeschäften zur Anwendung".