Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2022

Geschäftszahl

Fe 2021/11/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/11/0155 E 23. März 2017 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ist ein Rechtserwerb, für den Paragraph 9, Absatz 2, Vlbg GVG 2004 einschlägig ist, zur Umgehung erfolgt, so ist die Genehmigung nicht zwingend zu versagen, sondern zu prüfen, ob der - nach seinem wahren Gehalt zu beurteilende vergleiche Paragraph 31, Vlbg GVG 2004) - Rechtserwerb nach den Voraussetzungen des Paragraph 6, Vlbg GVG 2004 einer Genehmigung zugänglich ist. Auch in der Literatur (Hinweis Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, [1996] 129), wird - unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage - die Auffassung vertreten, dass ein "Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung besteht ... schon dann, wenn die letztwillige Zuwendung nicht zum Zwecke der Umgehung der unter Lebenden geltenden Genehmigungsvoraussetzungen erfolgt ist; die ‚normalen' Genehmigungsvoraussetzungen kommen daher nur bei Umgehungsgeschäften zur Anwendung".

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:FE2021110001.H02