Eine Erklärung darf nur dann als Änderung des Antrages verstanden werden, wenn der Wille des Antragstellers, seinen Antrag zu ändern, klar und deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Im Hinblick auf mögliche weitreichende Konsequenzen einer Antragsänderung sind an diesbezügliche Willenserklärungen besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. VwGH 22.1.2002, 99/10/0242).Eine Erklärung darf nur dann als Änderung des Antrages verstanden werden, wenn der Wille des Antragstellers, seinen Antrag zu ändern, klar und deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Im Hinblick auf mögliche weitreichende Konsequenzen einer Antragsänderung sind an diesbezügliche Willenserklärungen besonders strenge Anforderungen zu stellen vergleiche VwGH 22.1.2002, 99/10/0242).