Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/10/0031

Rechtssatz

Eine Erklärung darf nur dann als Änderung des Antrages verstanden werden, wenn der Wille des Antragstellers, seinen Antrag zu ändern, klar und deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Im Hinblick auf mögliche weitreichende Konsequenzen einer Antragsänderung sind an diesbezügliche Willenserklärungen besonders strenge Anforderungen zu stellen vergleiche VwGH 22.1.2002, 99/10/0242).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100031.L03