Verwaltungsgerichtshof
29.07.2022
Ra 2021/10/0031
Eine Erklärung darf nur dann als Änderung des Antrages verstanden werden, wenn der Wille des Antragstellers, seinen Antrag zu ändern, klar und deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Im Hinblick auf mögliche weitreichende Konsequenzen einer Antragsänderung sind an diesbezügliche Willenserklärungen besonders strenge Anforderungen zu stellen vergleiche VwGH 22.1.2002, 99/10/0242).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100031.L03