Die Verordnungsermächtigung des § 3b Abs. 3 ABBAG-G 2014 ist im Hinblick auf Art. 18 B-VG nicht zu beanstanden (vgl. VfGH 15.12.2021, G 323/2021). Zur Durchsetzung von Leistungen nach dem ABBAG-G 2014 steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Wie der VfGH zu den Leistungen nach § 3b Abs. 2 ABBAG-G 2014 ausgeführt hat, folgt aus der Fiskalgeltung der Grundrechte, dass Betroffene bei im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbrachten Leistungen einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf haben, dass ihnen solche Förderungen in gleichheitskonformer Weise und nach sachlichen Kriterien ebenso wie anderen Förderungswerbern gewährt werden, dass sich auch Förderungswerber hinsichtlich der Förderungen nach § 3b ABBAG-G 2014 auf die Fiskalgeltung der Grundrechte berufen können und ihnen daher der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offensteht (vgl. VfGH 7.10.2021, G 88/2021 Nr. 4.2.; vgl. VfGH 14.7.2020, G 202/2020; VfGH 15.12.2021, G 233/2021).Die Verordnungsermächtigung des Paragraph 3 b, Absatz 3, ABBAG-G 2014 ist im Hinblick auf Artikel 18, B-VG nicht zu beanstanden vergleiche VfGH 15.12.2021, G 323 aus 2021,). Zur Durchsetzung von Leistungen nach dem ABBAG-G 2014 steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Wie der VfGH zu den Leistungen nach Paragraph 3 b, Absatz 2, ABBAG-G 2014 ausgeführt hat, folgt aus der Fiskalgeltung der Grundrechte, dass Betroffene bei im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbrachten Leistungen einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf haben, dass ihnen solche Förderungen in gleichheitskonformer Weise und nach sachlichen Kriterien ebenso wie anderen Förderungswerbern gewährt werden, dass sich auch Förderungswerber hinsichtlich der Förderungen nach Paragraph 3 b, ABBAG-G 2014 auf die Fiskalgeltung der Grundrechte berufen können und ihnen daher der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offensteht vergleiche VfGH 7.10.2021, G 88 aus 2021, Nr. 4.2.; vergleiche VfGH 14.7.2020, G 202 aus 2020,; VfGH 15.12.2021, G 233 aus 2021,).