Die Sanierung eines Badesteges durch Ummantelung der Piloten mit Kunststoff und Ausgießen dieser mit Beton - also eine Veränderung tragender Teile unter Verwendung anderer Materialen als im Bestand - führt für sich allein noch nicht zur Notwendigkeit der Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 (vgl. VwGH 26.5.1998, 97/07/0060).Die Sanierung eines Badesteges durch Ummantelung der Piloten mit Kunststoff und Ausgießen dieser mit Beton - also eine Veränderung tragender Teile unter Verwendung anderer Materialen als im Bestand - führt für sich allein noch nicht zur Notwendigkeit der Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 vergleiche VwGH 26.5.1998, 97/07/0060).