Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.07.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/07/0050

Rechtssatz

Die Sanierung eines Badesteges durch Ummantelung der Piloten mit Kunststoff und Ausgießen dieser mit Beton - also eine Veränderung tragender Teile unter Verwendung anderer Materialen als im Bestand - führt für sich allein noch nicht zur Notwendigkeit der Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 vergleiche VwGH 26.5.1998, 97/07/0060).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021070050.L08