Wurde der Rahmen einer bloßen Instandhaltung oder Wiederherstellung des seinerzeit bestandenen Zustandes durch die gesetzten Maßnahmen überschritten, dann bedurften diese Maßnahmen der wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 (vgl. VwGH 25.1.1996, 93/07/0074).Wurde der Rahmen einer bloßen Instandhaltung oder Wiederherstellung des seinerzeit bestandenen Zustandes durch die gesetzten Maßnahmen überschritten, dann bedurften diese Maßnahmen der wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 vergleiche VwGH 25.1.1996, 93/07/0074).