Verwaltungsgerichtshof
18.07.2023
Ra 2021/07/0050
Wurde der Rahmen einer bloßen Instandhaltung oder Wiederherstellung des seinerzeit bestandenen Zustandes durch die gesetzten Maßnahmen überschritten, dann bedurften diese Maßnahmen der wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 vergleiche VwGH 25.1.1996, 93/07/0074).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021070050.L03