Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2025/05/0176
Entscheidungsdatum
09.03.2026
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
AVG §8BauO Wr §134 Abs3
BauO Wr §134a Abs1
UVPG 2000 §3 Abs7
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/05/0177
Ra 2025/05/0178
Ra 2025/05/0179
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/05/0162 B 7. März 2023 RS 1
Stammrechtssatz
Nachbarn kommt im Rahmen ihrer Parteistellung in einem Materienverfahren auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zu (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ro 2014/07/0034; 28.4.2021, Ra 2019/04/0027, jeweils mwN). Die Nachbarn können daher mit dem Vorbringen, es sei zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen (vgl. etwa VwGH 20.12.2017, Ro 2016/04/0009).Nachbarn kommt im Rahmen ihrer Parteistellung in einem Materienverfahren auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zu vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ro 2014/07/0034; 28.4.2021, Ra 2019/04/0027, jeweils mwN). Die Nachbarn können daher mit dem Vorbringen, es sei zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen vergleiche etwa VwGH 20.12.2017, Ro 2016/04/0009).
Schlagworte
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050176.L01
Im RIS seit
31.03.2026
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2026
Dokumentnummer
JWR_2025050176_20260309L01