Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2021/05/0066
Entscheidungsdatum
25.05.2023
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0067
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/08/0121 E 20. Dezember 2022 RS 1
Stammrechtssatz
In bestimmten Fallkonstellationen ist ausnahmsweise über die Frage der Zuständigkeit bescheidmäßig - durch Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages - abzusprechen, nämlich etwa wenn berechtigte Zweifel an der Unzuständigkeit der Behörde bestehen und der Einschreiter auf einer Zuständigkeitsentscheidung beharrt (vgl. VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069; 10.12.2018, Ro 2018/12/0017, mwN).In bestimmten Fallkonstellationen ist ausnahmsweise über die Frage der Zuständigkeit bescheidmäßig - durch Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages - abzusprechen, nämlich etwa wenn berechtigte Zweifel an der Unzuständigkeit der Behörde bestehen und der Einschreiter auf einer Zuständigkeitsentscheidung beharrt vergleiche VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069; 10.12.2018, Ro 2018/12/0017, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050066.L01
Im RIS seit
04.07.2023
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023
Dokumentnummer
JWR_2021050066_20230525L01