Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/04/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/04/0010

Entscheidungsdatum

23.05.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden darzutun, wird in einem Nachprüfungsantrag bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist; ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen sind nicht geboten vergleiche dazu das zum BVergG 2002 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2004/04/0127). (Hier: Vor dem Hintergrund des Vorbringens der Antragstellerin, durch die Teilnahme an weiteren Verhandlungen müsste ein zehnköpfiges Team einsatzbereit gehalten werden, verkannte das Bundesvergabeamt die Rechtslage.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007040010.X01

Im RIS seit

11.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011

Dokumentnummer

JWR_2007040010_20070523X01

Rechtssatz für 2008/04/0239

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17842 A/2010

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2008/04/0239

Entscheidungsdatum

24.02.2010

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/04/0010 E 23. Mai 2007 RS 1 (Hier: Ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden darzutun, wird in einem Nachprüfungsantrag bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist; ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen sind nicht geboten vergleiche dazu das zum BVergG 2002 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2004/04/0127). (Hier: Vor dem Hintergrund des Vorbringens der Antragstellerin, durch die Teilnahme an weiteren Verhandlungen müsste ein zehnköpfiges Team einsatzbereit gehalten werden, verkannte das Bundesvergabeamt die Rechtslage.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008040239.X04

Im RIS seit

07.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2008040239_20100224X04

Rechtssatz für 2009/04/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18158 A/2011

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2009/04/0128

Entscheidungsdatum

22.06.2011

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/04/0010 E 23. Mai 2007 RS 1 (Hier: ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden darzutun, wird in einem Nachprüfungsantrag bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist; ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen sind nicht geboten vergleiche dazu das zum BVergG 2002 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2004/04/0127). (Hier: Vor dem Hintergrund des Vorbringens der Antragstellerin, durch die Teilnahme an weiteren Verhandlungen müsste ein zehnköpfiges Team einsatzbereit gehalten werden, verkannte das Bundesvergabeamt die Rechtslage.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009040128.X07

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2009040128_20110622X07

Rechtssatz für Ra 2021/04/0152

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0152

Entscheidungsdatum

09.01.2023

Index

L72002 Beschaffung Vergabe Kärnten

Norm

LVergRG Krnt 2018 §14 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/04/0010 E 23. Mai 2007 RS 1 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden darzutun, wird in einem Nachprüfungsantrag bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist; ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen sind nicht geboten vergleiche dazu das zum BVergG 2002 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2004/04/0127). (Hier: Vor dem Hintergrund des Vorbringens der Antragstellerin, durch die Teilnahme an weiteren Verhandlungen müsste ein zehnköpfiges Team einsatzbereit gehalten werden, verkannte das Bundesvergabeamt die Rechtslage.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021040152.L03

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Dokumentnummer

JWR_2021040152_20230109L05

Rechtssatz für Ra 2021/04/0127

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0127

Entscheidungsdatum

25.06.2024

Index

L72004 Beschaffung Vergabe Oberösterreich

Norm

LVergRG OÖ 2006 §3 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/04/0128

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/04/0010 E 23. Mai 2007 RS 1 (hier nur bis zum Strichpunkt)

Stammrechtssatz

Dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden darzutun, wird in einem Nachprüfungsantrag bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist; ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen sind nicht geboten vergleiche dazu das zum BVergG 2002 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2004/04/0127). (Hier: Vor dem Hintergrund des Vorbringens der Antragstellerin, durch die Teilnahme an weiteren Verhandlungen müsste ein zehnköpfiges Team einsatzbereit gehalten werden, verkannte das Bundesvergabeamt die Rechtslage.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040127.L10

Im RIS seit

10.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Dokumentnummer

JWR_2021040127_20240625L10

Rechtssatz für Ra 2024/04/0334

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0334

Entscheidungsdatum

23.03.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/04/0335

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/04/0010 E 23. Mai 2007 RS 1 (hier: betreffend einen Feststellungsantrag; ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden darzutun, wird in einem Nachprüfungsantrag bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist; ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen sind nicht geboten vergleiche dazu das zum BVergG 2002 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2004/04/0127). (Hier: Vor dem Hintergrund des Vorbringens der Antragstellerin, durch die Teilnahme an weiteren Verhandlungen müsste ein zehnköpfiges Team einsatzbereit gehalten werden, verkannte das Bundesvergabeamt die Rechtslage.)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040334.L01

Im RIS seit

14.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2024040334_20260323L01