Verwaltungsgerichtshof
23.03.2026
Ra 2024/04/0334
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/04/0335
GRS wie 2007/04/0010 E 23. Mai 2007 RS 1 (hier: betreffend einen Feststellungsantrag; ohne den fallspezifischen Zusatz)
Dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden darzutun, wird in einem Nachprüfungsantrag bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist; ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen sind nicht geboten vergleiche dazu das zum BVergG 2002 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2004/04/0127). (Hier: Vor dem Hintergrund des Vorbringens der Antragstellerin, durch die Teilnahme an weiteren Verhandlungen müsste ein zehnköpfiges Team einsatzbereit gehalten werden, verkannte das Bundesvergabeamt die Rechtslage.)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040334.L01