Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.01.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0152

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/04/0010 E 23. Mai 2007 RS 1 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden darzutun, wird in einem Nachprüfungsantrag bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist; ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen sind nicht geboten vergleiche dazu das zum BVergG 2002 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2004/04/0127). (Hier: Vor dem Hintergrund des Vorbringens der Antragstellerin, durch die Teilnahme an weiteren Verhandlungen müsste ein zehnköpfiges Team einsatzbereit gehalten werden, verkannte das Bundesvergabeamt die Rechtslage.)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021040152.L03