Zwar ist die Behörde nicht verpflichtet, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur möglichen Milderungsgrundes anzustellen, insbesondere bezüglich solcher, die weder vom Beschuldigten geltend gemacht noch durch die Sachlage angedeutet werden. Insofern wird hier von einer gewissen Mitwirkungspflicht des Beschuldigten ausgegangen. Die Unbescholtenheit des Beschuldigten ist jedoch von Amts wegen zu berücksichtigen.