Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 GewO 1994 sind keine anderen als jene, an die das Gesetz im § 77 GewO 1994 die Errichtung und den Betrieb einer Anlage knüpft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. April 2005, Zl. 2000/04/0067, mwN).Die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 81, GewO 1994 sind keine anderen als jene, an die das Gesetz im Paragraph 77, GewO 1994 die Errichtung und den Betrieb einer Anlage knüpft vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. April 2005, Zl. 2000/04/0067, mwN).