Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2021/02/0251
Entscheidungsdatum
19.04.2022
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8BWG 1993 §70
VwGVG 2014 §17
VwRallg
Rechtssatz
§ 70 BWG 1993 enthält keine Regelungen über die Parteistellung. Es ist daher im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgebliche Rechtsvorschrift nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht des Betroffenen begründet wird.Paragraph 70, BWG 1993 enthält keine Regelungen über die Parteistellung. Es ist daher im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgebliche Rechtsvorschrift nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht des Betroffenen begründet wird.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020251.L03
Im RIS seit
01.06.2022
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022
Dokumentnummer
JWR_2021020251_20220419L03