Bei der verfahrensrechtlichen (prozessualen) Frage der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde an das VwG (betreffend die Untersagung einer Versammlung; vgl. dazu VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0276) handelte es sich um eine Frage, die jedenfalls ohne Rückgriff auf den Kernbereich der Versammlungsfreiheit und auf die Rechtsrichtigkeit der Untersagung zu prüfen und zu beantworten war.Bei der verfahrensrechtlichen (prozessualen) Frage der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde an das VwG (betreffend die Untersagung einer Versammlung; vergleiche dazu VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0276) handelte es sich um eine Frage, die jedenfalls ohne Rückgriff auf den Kernbereich der Versammlungsfreiheit und auf die Rechtsrichtigkeit der Untersagung zu prüfen und zu beantworten war.