Betraf der beim VwG angefochtene Bescheid die Untersagung einer Versammlung und somit den Kernbereich der Versammlungsfreiheit, war aber Gegenstand des angefochtenen Beschlusses des VwG alleine die Rechtzeitigkeit der Beschwerde, so betraf diese verfahrensrechtliche Frage die Anwendung des einfachen Gesetzes und somit nicht den Kernbereich der Versammlungsfreiheit (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0276).Betraf der beim VwG angefochtene Bescheid die Untersagung einer Versammlung und somit den Kernbereich der Versammlungsfreiheit, war aber Gegenstand des angefochtenen Beschlusses des VwG alleine die Rechtzeitigkeit der Beschwerde, so betraf diese verfahrensrechtliche Frage die Anwendung des einfachen Gesetzes und somit nicht den Kernbereich der Versammlungsfreiheit vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0276).