Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0181

Rechtssatz

Betraf der beim VwG angefochtene Bescheid die Untersagung einer Versammlung und somit den Kernbereich der Versammlungsfreiheit, war aber Gegenstand des angefochtenen Beschlusses des VwG alleine die Rechtzeitigkeit der Beschwerde, so betraf diese verfahrensrechtliche Frage die Anwendung des einfachen Gesetzes und somit nicht den Kernbereich der Versammlungsfreiheit vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0276).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010181.L05