Der Zweck der Verständigung gemäß § 37 Abs. 4 NAG 2005 liegt darin, dass die Fremdenpolizeibehörde bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlässt (vgl. VwGH 20.8.2013, 2013/22/0157).Der Zweck der Verständigung gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG 2005 liegt darin, dass die Fremdenpolizeibehörde bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlässt vergleiche VwGH 20.8.2013, 2013/22/0157).