Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.08.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0145

Rechtssatz

Der Zweck der Verständigung gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG 2005 liegt darin, dass die Fremdenpolizeibehörde bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlässt vergleiche VwGH 20.8.2013, 2013/22/0157).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220145.L02