Verwaltungsgerichtshof
07.08.2020
Ra 2020/22/0145
Der Zweck der Verständigung gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG 2005 liegt darin, dass die Fremdenpolizeibehörde bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlässt vergleiche VwGH 20.8.2013, 2013/22/0157).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220145.L02