Die zweite Alternative des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 setzt schon seinem eindeutigen Wortlaut nach voraus, dass der Drittstaatsangehörige eine erlaubte Erwerbstätigkeit (bereits) ausübt und nicht erst in der Zukunft ausüben wird.Die zweite Alternative des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 setzt schon seinem eindeutigen Wortlaut nach voraus, dass der Drittstaatsangehörige eine erlaubte Erwerbstätigkeit (bereits) ausübt und nicht erst in der Zukunft ausüben wird.