Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2020/20/0266
Entscheidungsdatum
06.08.2020
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/21/0143 E 24. Mai 2016 RS 1
Stammrechtssatz
Die Rechtskraft steht einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist.Die Rechtskraft steht einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung einer neuen Sachentscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200266.L01
Im RIS seit
28.09.2020
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Dokumentnummer
JWR_2020200266_20200806L01