Verwaltungsgerichtshof
24.05.2016
Ra 2016/21/0143
Die Rechtskraft steht einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung einer neuen Sachentscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210143.L01