Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0143

Rechtssatz

Die Rechtskraft steht einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung einer neuen Sachentscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210143.L01