Verwaltungsgerichtshof
06.08.2020
Ra 2020/20/0266
GRS wie Ra 2016/21/0143 E 24. Mai 2016 RS 1
Die Rechtskraft steht einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung einer neuen Sachentscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200266.L01