Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.08.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/20/0266

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0143 E 24. Mai 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtskraft steht einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung einer neuen Sachentscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200266.L01