Die Frage, ob ein bestimmtes Bestandverhältnis in einem bestimmten Zeitraum noch aufrecht war, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG und stellt im Regelfall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2019/16/0219).Die Frage, ob ein bestimmtes Bestandverhältnis in einem bestimmten Zeitraum noch aufrecht war, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG und stellt im Regelfall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar vergleiche VwGH 16.9.2020, Ra 2019/16/0219).