Verwaltungsgerichtshof
21.02.2022
Ra 2020/17/0003
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/17/0005
Die Frage, ob ein bestimmtes Bestandverhältnis in einem bestimmten Zeitraum noch aufrecht war, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG und stellt im Regelfall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar vergleiche VwGH 16.9.2020, Ra 2019/16/0219).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020170003.L03