Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/14/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0006

Entscheidungsdatum

03.07.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Mitwirkungspflicht der Partei hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, etwa weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen. Die Verweigerung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes ist nur dann berechtigt, wenn hiefür ausreichende Gründe vorliegen oder der Partei der Nachweis gelingt, dass die behördlichen Anordnungen den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG widerstreitet, also dass sie unbegründet angeordnet worden sind vergleiche VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0022, mwN).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140006.L13

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020140006_20200703L13