Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
Ro 2020/12/0004
Entscheidungsdatum
09.03.2022
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/07 Personalvertretung
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/12/0127 E 25. September 1989 RS 1
Stammrechtssatz
Eine qualifizierte Verwendungsänderung eines Personalvertreters gemäß § 40 Abs 2 BDG ist nicht schon deshalb im Hinblick auf § 27 PVG unzulässig, weil es sich um eine einer Versetzung gleich zu haltende Maßnahme handelt. § 27 PVG spricht ausdrücklich von einer Versetzung zu einer anderen Dienststelle. Der solcherart zum Ausdruck gebrachte Schutzzweck des § 27 PVG wird aber durch eine qualifizierte Verwendungsänderung nicht berührt.Eine qualifizierte Verwendungsänderung eines Personalvertreters gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BDG ist nicht schon deshalb im Hinblick auf Paragraph 27, PVG unzulässig, weil es sich um eine einer Versetzung gleich zu haltende Maßnahme handelt. Paragraph 27, PVG spricht ausdrücklich von einer Versetzung zu einer anderen Dienststelle. Der solcherart zum Ausdruck gebrachte Schutzzweck des Paragraph 27, PVG wird aber durch eine qualifizierte Verwendungsänderung nicht berührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020120004.J09
Im RIS seit
21.04.2022
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022
Dokumentnummer
JWR_2020120004_20220309J10