Die Frage, in wessen Eigentum sich das zur Rodung beantragte Grundstück befindet, stellt keine Vorfrage iSd. § 38 AVG dar, die gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG 2014 zur Wiederaufnahme berechtigen könnte. Die Zulässigkeit der Rodung hängt im Fall des § 19 Abs. 1 Z 5 ForstG 1975 nämlich nicht von der Zustimmung der Grundeigentümer ab. Einwendungen des unklaren Grenzverlaufs und der Beanspruchung eigener Grundflächen sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (vgl. VwGH 3.11.2008, 2005/10/0208; 4.11.2002, 2002/10/0154).Die Frage, in wessen Eigentum sich das zur Rodung beantragte Grundstück befindet, stellt keine Vorfrage iSd. Paragraph 38, AVG dar, die gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG 2014 zur Wiederaufnahme berechtigen könnte. Die Zulässigkeit der Rodung hängt im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, ForstG 1975 nämlich nicht von der Zustimmung der Grundeigentümer ab. Einwendungen des unklaren Grenzverlaufs und der Beanspruchung eigener Grundflächen sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen vergleiche VwGH 3.11.2008, 2005/10/0208; 4.11.2002, 2002/10/0154).