Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/10/0126

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/10/0127

Rechtssatz

Die Frage, in wessen Eigentum sich das zur Rodung beantragte Grundstück befindet, stellt keine Vorfrage iSd. Paragraph 38, AVG dar, die gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG 2014 zur Wiederaufnahme berechtigen könnte. Die Zulässigkeit der Rodung hängt im Fall des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, ForstG 1975 nämlich nicht von der Zustimmung der Grundeigentümer ab. Einwendungen des unklaren Grenzverlaufs und der Beanspruchung eigener Grundflächen sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen vergleiche VwGH 3.11.2008, 2005/10/0208; 4.11.2002, 2002/10/0154).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100126.L02