Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2020/07/0023
Entscheidungsdatum
24.09.2020
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
81/01 Wasserrechtsgesetz
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/07/0024
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2018/04/0008 B 17. Dezember 2019 RS 2 (hier: Schadenersatz für die Kosten der von den revisionswerbenden Parteien selbst gesetzten 'Beweissicherungsmaßnahmen')
Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag ein aus wirtschaftlichen Gründen bestehendes Interesse an der grundsätzlichen Klärung einer Rechtssache, etwa um Schadenersatz im Wege der Amtshaftung geltend zu machen, am Fehlen der Möglichkeit, durch einen aufgehobenen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt zu sein, nichts zu ändern (siehe VwGH 17.11.2015, 2015/03/0003, mwN). Nichts anderes kann für den Fall einer ex lege außer Kraft getretenen Entscheidung gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070023.L04
Im RIS seit
17.11.2020
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020
Dokumentnummer
JWR_2020070023_20200924L04