Verwaltungsgerichtshof
24.09.2020
Ra 2020/07/0023
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/07/0024
GRS wie Ro 2018/04/0008 B 17. Dezember 2019 RS 2 (hier: Schadenersatz für die Kosten der von den revisionswerbenden Parteien selbst gesetzten 'Beweissicherungsmaßnahmen')
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag ein aus wirtschaftlichen Gründen bestehendes Interesse an der grundsätzlichen Klärung einer Rechtssache, etwa um Schadenersatz im Wege der Amtshaftung geltend zu machen, am Fehlen der Möglichkeit, durch einen aufgehobenen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt zu sein, nichts zu ändern (siehe VwGH 17.11.2015, 2015/03/0003, mwN). Nichts anderes kann für den Fall einer ex lege außer Kraft getretenen Entscheidung gelten.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070023.L04