Verwaltungsgerichtshof
01.02.2023
Ra 2022/09/0139
GRS wie Ro 2018/04/0008 B 17. Dezember 2019 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag ein aus wirtschaftlichen Gründen bestehendes Interesse an der grundsätzlichen Klärung einer Rechtssache, etwa um Schadenersatz im Wege der Amtshaftung geltend zu machen, am Fehlen der Möglichkeit, durch einen aufgehobenen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt zu sein, nichts zu ändern (siehe VwGH 17.11.2015, 2015/03/0003, mwN). Nichts anderes kann für den Fall einer ex lege außer Kraft getretenen Entscheidung gelten.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090139.L02